Unsere AGB

Allgemeine Mietbedingungen für die Anmietung von Reisemobilen (Stand 16.05.2017)
Sehr geehrter Kunde,
nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für die Anmietung von Reisemobilen. Ihr Vertragspartner ist Euro-Trucks GmbH, nachstehend „Vermieter“ genannt. Bitte lesen Sie diese Geschäftsbedingungen sorgfältig durch!
1. Vertragsinhalt
Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die mietweise Überlassung eines Fahrzeugs. Der Mieter gestattet die Nutzung des angemieteten Fahrzeugs eigenverantwortlich. Der Vermieter schuldet keine Reiseleistungen und insbesondere keine Gesamtheit von Reiseleistungen. Der Mietvertrag ist auf die vereinbarte Dauer befristet.

2. Mindestalter, Führerschein, berechtigte Fahrer

2.1 Voraussetzung für die Anmietung und das Führen des Fahrzeuges ist ein Mindestalter von 21 Jahren.
Für die Fahrzeuge über 3,5 Tonnen beträgt das Mindestalter 25 Jahre. Sowohl Mieter als auch sämtliche Fahrer müssen seit min. einem Jahr – für Fahrzeuge über 3,5 t seit min. 3 Jahren – im Besitz einer zum führen des angemieteten Fahrzeuges erforderlichen, im
Inland gültigen Fahrerlaubnis sein. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einzelne Fahrzeuge des Vermieters ein Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t haben und für das Führen dieser Fahrzeuge ein dementsprechender Führerschein erforderlich ist. Besitzer eines Führerscheins der Kl. B haben zur Sicherheit Rücksprache mit dem Vermieter hinsichtlich der technisch zulässigen Gesamtmasse des vom Mieter angemieteten Fahrzeugs zu halten.

2.2 Vor Übergabe des Fahrzeugs müssen Mieter und sämtliche weitere Fahrer jeweils ihren Führerschein und einen gültigen Personalausweises/Reisepasses vorlegen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Vorlage eines internationalen Führerscheins (z.B. Nichtangehörige von EU-Mitgliedsstaaten) vom Vermieter oder von offiziellen Behörden des Landes verlangt werden kann. Kommt es infolge fehlender Vorlage dieser Dokumente zu einer verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Kann bei Anmietung ein entsprechender Führerschein nicht vorgelegt werden, gilt das Fahrzeug als nicht abgeholt. In diesem Fall gelten die entsprechenden Stornobedingungen.

2.3 Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst und den bei Anmietung genannten Personen geführt werden.

2.4 Der Mieter ist verpflichtet, Namen und Anschriften aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt, festzuhalten und dem Vermieter bekannt zu geben. Der Mieter hat das Handeln des Fahrers wie eigenes zu vertreten.

3. Mietpreis, Versicherungen

3.1 Der Mietpreis setzt sich zusammen aus dem Basismietpreis und einer bei jeder Anmietung anfallenden Service-Pauschale. Die Höhe des Basismietpreises sowie der Service-Pauschale sind den zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses jeweils gültigen Preislisten zu entnehmen.

3.2 Der Basismietpreis beinhaltet neben der Einräumung des Gebrauchs des angemieteten Fahrzeugs: Teilkaskoschutz mit einem Selbstbehalt von max.€ 500,00 und Vollkaskoschutz mit einer Selbstbeteiligung von max. € 1.500,00 je Schadenfall. Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten mit einer Deckung in Höhe von € 100 Mio. für Sach-u. Vermögensschäden sowie € 15 Mio. für Personenschäden. Schutzbriefleistungen, unbegrenzte Kilometer sowie ggf. während der Mietzeit anfallende Wartungsreparaturen, soweit diese nicht auf unsachgemäße Nutzung zurückzuführen sind. Kraftstoff- u. Betriebskosten gehen zu Lasten des Mieters.

3.3 Der Basismietpreis wird als Tagespreis je angefangene 24 Stunden berechnet.

3.4 Die Mietpreise gelten stets ab Station bis zur Rücknahme durch die Station. Einwegmieten sind nicht möglich.

4. Buchung, Rücktritt und Umbuchung

4.1. Der Vertrag zwischen Mieter und Vermieter gilt mit dem Tag der verbindlichen Buchungsbestätigung bzw. Rechnung

4.2 Soweit die Parteien keine anderweitige Regelung getroffen haben, bezieht sich der Mietvertrag auf die gewählte Fahrzeuggruppe, nicht dagegen auf einen bestimmten Fahrzeugtyp oder einen bestimmten Grundriss. Dies gilt auch dann, wenn in der Beschreibung der Fahrzeuggruppe beispielhaft ein konkreter Fahrzeugtyp angegeben ist. Der Vermieter behält sich das Recht vor, den Mieter auf ein gleich- oder höherwertiges Fahrzeug umzubuchen.

4.3 Der Mieter erhält zunächst ein Angebot mit garantierter Fahrzeugbereitstellung. Sofern nicht anders im Angebot verwiesen, hat er daraufhin innerhalb von 5 Tagen eine Anzahlung von 30% des Gesamtmietbetrages, mind. 300 € an den Vermieter zu leisten. Mit fristgerechtem Eingang der Anzahlung beim Vermieter ist die Reservierung für beide Seiten verbindlich.

4.4 Verlangt der Mieter die Stornierung des Vertrages, werden folgende Stornogebühren zur Zahlung an den Vermieter fällig: bis zu 61 Tage vor Reiseantritt 30% des Mietpreises; vom 60. Bis 31. Tag vor Reiseantritt 50% des Mietpreises; ab 30. Tag 85% des Mietpreises; am Tag der Anmietung oder bei Nichtabnahme des Fahrzeugs: 95% des Mietpreises.

5. Zahlungsbedingungen
Nach Abschluss der Buchung muss der vollständige Mietpreis bis spätestens 21 Tage vor Mietbeginn beim Vermieter gebührenfrei für den Empfänger eingegangen sein. Bei kurzfristigen Buchungen (weniger als 21 Tage bis zum Anmietdatum) ist der Mietpreis mit Abschluss des Buchungsvorgangs sofort zur Zahlung fällig.

6. Kaution
6.1 Der Mieter zahlt an den Vermieter eine Kaution in Höhe von € 1.500,00. Die Kaution sollte per Überweisung am Tag der Übernahme auf das Konto des Vermieters eingegangen sein oder muss spätestens bei Fahrzeugübernahme in bar hinterlegt werden. Eine Kartenzahlung per EC-Karte, Master- oder Visa Card oder sonstiges ist nicht möglich.

6.2 Der Vermieter wird nach Rückgabe des Fahrzeugs, unter Berücksichtigung der Ansprüche aus dem Mietvertrag, die Kaution abrechnen und den verbleibenden Betrag auszahlen.

6.3 Der Mietgegenstand wird nur ausgehändigt, wenn neben einer im Voraus zu bezahlenden Miete die vereinbarte Kaution bezahlt ist. Die Verpflichtung, die vereinbarte Miete zu bezahlen, wird hierdurch nicht berührt.

7. Übernahme, Rücknahme
7.1 Das angemietete Fahrzeug wird dem Mieter in vertragsgemäßen Zustand übergeben. Der Fahrzeugzustand wird sowohl bei Übergabe als auch bei Rücknahme durch die Parteien protokolliert und im Protokoll durch Unterschrift bestätigt. Das Fahrzeugübergabeprotokoll ist Vertragsbestandteil.

7.2 Der Mieter ist verpflichtet, vor dem Antritt der Fahrt an eine ausführliche Fahrzeug-Einweisung durch einen Mitarbeiter des Vermieters teilzunehmen. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeugs verweigern bis die Fahrzeugeinweisung erfolgt ist. Vom Mieter zu vertretene Verzögerungen bei der Übergabe gehen zu dessen Lasten.

7.3 Die Übergabe erfolgt von Montag bis Freitag 15 – 17 Uhr, die Rücknahme von Montag bis Freitag von 9 – 11 Uhr. Es gelten die im Mietvertrag eingetragenen Zeiten als vereinbart. An Samstagen erfolgen Übergaben und Rücknahmen nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen ein zusätzliches Entgelt lt. Aktueller Preisliste. An Sonn- u. Feiertagen ist keine Übergabe bzw. Rücknahme möglich. Übergabe- u. Rücknahmetag werden zusammen als ein Tag berechnet, sofern insgesamt 24 Stunden nicht überschritten werden.

7.4 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ablauf der vereinbarten Mietzeit in vertragsgerechtem Zustand am vereinbarten Ort und zu den unter Ziff. 7.5 genannten Zeiten
zurückzugeben und die Rückgabe mit einem Mitarbeiter durchzuführen. Vor der Rückgabe des Fahrzeugs muss dieses innen einwandfrei vom Mieter gereinigt worden sein. Sollte das nicht der Fall sein, hat der Mieter die anfallenden Reinigungskosten in Höhe von pauschal € 120,00 zu tragen. Die Rücknahme des Fahrzeugs wird durch Unterschrift auf dem Rückgabeprotokoll bestätigt.

7.5 Bei Rückgabe nach der schriftlich vereinbarten Zeit berechnet der Vermieter pro angefangene Stunde den Preis lt. Aktueller Preisliste, (höchstens jedoch für jeden verspäteten Tag den Gesamttagespreis). Kosten, die dadurch entstehen, dass ein nachfolgender Mieter oder eine andere Person gegenüber dem Vermieter Ansprüche wegen einer vom Mieter zu vertretenden verspäteten Fahrzeugrückgabe geltend macht, trägt der Mieter. Der Vermieter widerspricht im Falle der verspäteten Rückgabe einer Fortsetzung des Mietverhältnisses.

7.6 Rückerstattungen bei verspäteter Fahrzeugabholung oder vorzeitiger Fahrzeugrückgabe erfolgen nicht.

7.7 Die Fahrzeuge werden vollgetankt übergeben und müssen vollgetankt zurückgebracht werden. Andernfalls fällt zusätzlich zu den Kosten für die Tankfüllung eine Betankungsaufwandpauschale von € 20,00 Brutto zzgl. € 0,50 Brutto pro Liter an.

8. Rauchverbot / Mitnahme von Tieren
Alle Fahrzeuge sind Nichtraucherfahrzeuge; das Rauchen ist im gesamten Fahrzeug nicht gestattet. Die Mitnahme von Haustieren ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters gestattet. Reinigungskosten, die durch die Nichtbeachtung entstehen, gehen zu Lasten des Mieters. Kosten, welche durch eine Entlüftung bzw. zur Beseitigung der Kontaminierung mit Rauch entstehen, einschließlich entgangenem Gewinn durch eine bedingte zeitweise Nichtvermietbarkeit des Fahrzeugs, hat ebenfalls der Mieter zu tragen.

9. Mängelanzeige
9.1 Nach Mietbeginn festgestellte Mängel oder seiner Ausstattung hat der Mieter dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

9.2 Ansprüche wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen des Vermieters hat der Mieter innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Rücknahme des Fahrzeuges beim Vermieter schriftlich anzumelden. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn kein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist vorliegt.

10. Verhalten bei Unfällen
10.1 Kommt es zu einem Unfall, Brand, Diebstahl, Wildschaden oder einem sonstigen Schaden, hat der Mieter sofort die Polizei zu verständigen und hinzuzuziehen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden.

10.2 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Unterlässt der Mieter – gleich aus welchem Grunde – die Erstellung des Berichts und verweigert daher die Versicherung die Bezahlung des Schadens, ist der Mieter insoweit zum Schadensausgleich verpflichtet. Zur Erstellung des Berichts ist das bei den Fahrzeugpapieren befindliche Formular zu verwenden und vollständig auszufüllen. Es muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen, etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Unfallbericht muss dem Vermieter spätestens bei der Fahrzeugrückgabe im Original, vollständig ausgefüllt und unterschrieben übergeben werden.

11. Reparaturen, Ersatzfahrzeug
11.1 Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- u. Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von € 150,00 ohne weiteres, größere Reparaturen nur nach Zustimmung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.

11.2 Verauslage Reparaturkosten werden gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet (s.Ziff.14), vom Vermieter erstattet. Ausgenommen von dieser Regelung sind Reifenschäden.

11.3 Stellt der Mieter einen Mangel am Fahrzeug fest und unterlässt er die Durchführung einer an sich erforderlichen Reparatur, hat der Mieter den Vermieter den Mangel dennoch unverzüglich anzuzeigen und eine angemessene Frist zur Reparatur zu gewähren. Landesspezifische Gegebenheiten (z.B. Infrastruktur), die die Reparatur verzögern, gehen dabei nicht zu Lasten des Vermieters.

11.4 Wird das Reisemobil durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch durch ein Verschulden des Mieters unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter in angemessener Zeit ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen.

11.5 Wird das Reisemobil durch das Verschulden des Mieters zerstört oder ist absehbar, dass der Gebrauch durch ein Verschulden des Mieters unangemessen lange verhindert oder entzogen sein wird, kann der Vermieter die Stellung eines Ersatzfahrzeugs verweigern. Eine Kündigung des Mieters gem. §543 Abs. II Nr.1 BGB ist in diesem Fall ausgeschlossen. Erklärt sich der Vermieter auf Wunsch des Mieters dennoch bereit ein Ersatzfahrzeug zu stellen, kann er dem Mieter die anfallenden Transferkosten in Rechnung stellen.

12. Verbotene Nutzung, Sorgfalts- u. Obhutspflichten
12.1 Der Mieter ist nur zur üblichen Nutzung des Fahrzeugs berechtigt. Darunter fällt insbesondere nicht die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen oder Fahrzeugtests, die Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen Stoffen sowie das Befahren von ungesichertem Gelände, die Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes mit Strafe bedroht sind. Eine Untervermietung ist dem Mieter untersagt.
12.2 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Das Ladungsgut ist ordnungsgemäß zu sichern. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Betriebszustand, insbesondere Öl- und Wasserstand sowie Reifendruck, ist zu überwachen. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich das Fahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.

13. Auslandsfahrten
13.1 Auslandsfahrten innerhalb Europas sind möglich. Fahrten in außereuropäischen Ländern bedürfen der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.

14. Haftung, Teil/Vollkaskoschutz
14.1 Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter grundsätzlich nach den allgemeinen Haftungsregeln.
14.2 Zwischen den Vertragspartnern ist eine Haftungsfreistellung im Umfang einer Kfz-Kaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von € 500 (Teilkasko) / € 1.500 (Vollkasko) vereinbart. Die Haftungsfreistellung entfällt, wenn der Mieter oder dessen Erfüllungsgehilfen den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt haben. Der Mieter haftet gleichfalls für Schäden dann, wenn er
a) die Schadenanzeige entgegen der Verpflichtung des Mieters gem. Ziff. 10 nicht fristgemäß oder nicht vollständig oder mit falschen Angaben an den Vermieter übergibt
b) oder seine Erfüllungsgehilfen Unfallflucht begangen, bei einem Unfall auf die Heranziehung der Polizei verzichtet oder falsche Angaben zum Unfallhergang gemacht haben, soweit hierdurch die berechtigten Interessen des Vermieters an der Feststellung des Schadens beeinträchtigt wurden und der Pflichtverstoß weder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
14.3 Die Haftungsfreistellung bezieht sich nicht auf den vereinbarten Selbstbehalt. Sie gilt nur für den Mietzeitraum.
14.4 Die Haftungsfreistellung umfasst insbesondere nicht Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden, sowie Schäden, die auf ein Verrutschen der Ladung zurückzuführen oder durch Fehlbedienung (auch Möbelbeschädigungen) entstanden sind.

14.5 Die Regelungen gelten neben dem Mieter auch für den berechtigten Nutzer. Für den unberechtigten Nutzer des Fahrzeuges gilt die vertragliche Haftungsfreistellung nicht.
14.6 Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen sowie für sämtliche Besitzstörungen, die er oder Dritte, denen der Mieter das Fahrzeug überlässt, verursachen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Buß- und Verwarnungsgeldern, Gebühren und sonstigen Kosten frei, die Behörden oder sonstige Stellen anlässlich solcher Verstöße vom Vermieter erheben. Der Mieter hat die Benutzung von Mautpflichtigen Straßen für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der anfallenden Mautgebühr zu sorgen. Der Mieter stellt den Vermieter von sämtlichen Mautgebühren, die er oder Dritte, denen er das Fahrzeug überlässt, verursachen, frei.

14.7 Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
15. Kündigung
Der Vermieter ist berechtigt den Mietvertrag ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund insbesondere dann zu kündigen, wenn der Mieter das Fahrzeug einer vertragswidrigen Nutzung zuführt, das Fahrzeug unberechtigten Personen überlässt, das Fahrzeug erheblich beschädigt oder wenn der Mieter seine sonstigen aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Pflichten trotz Abmahnung durch den Vermieter weiterhin verletzt.

16. Speicherung und Weitergabe von Personendaten
16.1 Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten für Zwecke der Vertragsbegründung, -durchführung oder – beendigung verarbeitet und ausschließlich innerhalb der Euro-Trucks GmbH nutzt. Eine Übermittlung an sonstige Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, z.B. an den Betreiber des Mautsystems sowie an die entsprechende Behörde oder sonstige Stelle zum Zweck der direkten Geltendmachung von Gebühren, Kosten, Mautgebühren oder Buß- und Verwarnungsgeldern.
16.2 Der Vermieter darf diese Daten ferner über den zentralen Warnring und an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von24 Stunden nach Ablauf der gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird und Mietforderungen im gerichtlichen Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen. Darüber hinaus kann eine Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen Behörden für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angeben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw. verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeuges, Nichtmitteilung eines technischen Defektes, Verkehrsverstößen u.ä. gesetzliche Verpflichtungen zur Weitergabe von Daten werden durch diese Regelung nicht eingeschränkt.

17. Sonstiges
Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieser Klausel.
Gegen Ansprüche des Vermieters kann der Mieter nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Mieters unbestritten ist oder darüber ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur dann geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Vertrag beruht.

18. Recht, Gerichtsstand, salvatorische Klausel
18.1 Es gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland.
18.2 Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart soweit der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, der Mieter Kaufmann oder eine in §38 Abs. 1 ZPO gleichgestellte Person ist.
18.3 Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam, undurchführbar oder der Vertrag lückenhaft sein oder werden, so wird dadurch der Vertrag in seinem übrigen Inhalt nicht berührt. In diesem Falle sind die Parteien verpflichtet, in eine neue Regelung einzuwilligen, die der unwirksamen bzw. undurchführbaren oder lückenhaften Regelung in gesetzlich zulässiger Weise wirtschaftlich am nächsten kommt.